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»1. Im Rahmen des § 850d ZPO ist nur der Schutz des Existenzminimums gewährleistet, nicht ein weitergehender Schutz von Mehrbeträgen nach dem System des § 850c Abs. 2 ZPO. 2. Gleichmäßige Befriedigung gleichrangiger Ansprüche bedeutet, daß der pfändbare Teil des Einkommens vom Vollstreckungsgericht nach den Unterhaltsanteilen der gleichrangigen Unterhaltsgläubiger aufzuteilen ist und die auf den pfändenden Gläubiger entfallende Quote seiner Vollstreckung zu unterwerfen ist. 3. Im Fall des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO (Rückstände) muß der Gläubiger darlegen (und ggf. beweisen), daß der Schuldner sich seiner Leistungspflicht absichtlich entzogen hat.«
DRsp IV(418)291a-c FamRZ 1994, 53 NJW-RR 1993, 1156 OLGReport-Köln 1993, 263 [...]